LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2021
L 8 BA 85/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 52/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesSozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 85/21 B ER

DRsp Nr. 2021/17151

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Dienste höherer Art – hier die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH – werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie in einer von anderer Seite – hier der Gesellschafterversammlung – vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen und somit fremdbestimmt bleiben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.6.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.714,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe