Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.9.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66.749,71 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 28.9.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.4.2020 zu Recht abgelehnt. Ebenso ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.1.2021 (Az. S
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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