Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am 15.10.2020 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde der Antragsteller Ziff 1 und Ziff 2 gegen den ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25.09.2020 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs 1, Abs 2, § 63 SGG) eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet, da den Antragstellern bereits die Antragsbefugnis fehlt.
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