Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 ) am 12. April 2021 durch die Antragstellerin gegen den ihr am 17. März 2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts () Köln vom 15. März 2021 eingelegt worden.
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