Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
1. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung tatsächlich durch die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 12 Rn. 2a) im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 27. Februar 2020 erfolgte und somit nicht durch einen Einzelrichter (ebenso Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|