LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2023
L 5 KR 118/23 B ER
Normen:
SGG § 86a; SGG § 86b; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 2652/22

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Versorgung mit einem künstlichen Kniegelenk in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Anordnungsanspruch bei einem nicht mehr vertriebenem Kniegelenk

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 118/23 B ER

DRsp Nr. 2023/8241

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Versorgung mit einem künstlichen Kniegelenk in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anordnungsanspruch bei einem nicht mehr vertriebenem Kniegelenk

Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, wenn der Anspruch auf die Ersatzversorgung mit einem Kniegelenk bereits daran scheitert, dass das begehrte Kniegelenk nicht mehr vertrieben wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.12.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a; SGG § 86b; SGB V;

Gründe