BGH - Beschluss vom 27.03.2019
III ZR 156/18
Normen:
HGB § 129 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1176
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 689/16
OLG Bremen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 35/17

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 HGB zugunsten des Treugeber-Kommanditisten

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen III ZR 156/18

DRsp Nr. 2019/6028

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 HGB zugunsten des Treugeber-Kommanditisten

Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch durch Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger erfolgt in der Person des Drittgläubigers und ist von der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers zu unterscheiden. Im ersterwähnten Fall richtet sich der Verjährungsbeginn weiterhin nach der Fälligkeit der Forderung, von der zu befreien ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juni 2018 - 3 U 35/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.103,55 €

Normenkette:

HGB § 129 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).