Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wurden nicht dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO oder liegen nicht vor.
1.
Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, so sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht (FG) zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126). Hieran fehlt es im Streitfall.
2.
Auch die Rüge, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, führt nicht zur Zulassung der Revision.
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