LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2019
L 8 BA 75/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 20/18

Unbegründetheit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung von Zahlungen in einem BeschäftigungsverhältnisKein Vorliegen einer unbilligen Härte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 75/18 B ER

DRsp Nr. 2019/6901

Unbegründetheit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung von Zahlungen in einem Beschäftigungsverhältnis Kein Vorliegen einer unbilligen Härte

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.3.2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.139,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.9.2016 zu Recht abgelehnt.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss des SG Bezug, dem er sich hinsichtlich der Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie der Beitragspflicht des Antragstellers in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Ergänzend und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen: