OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2018
7 W 38/18
Normen:
GmbHG § 78; GmbHG § 46;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Unbegründetheit eines Antrags auf Amtslöschung der Löschung der Prokura des Antragstellers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 7 W 38/18

DRsp Nr. 2019/173

Unbegründetheit eines Antrags auf Amtslöschung der Löschung der Prokura des Antragstellers

1. Die Anmeldung der Prokura und ihres Erlöschens erfolgt durch den Geschäftsführer einer GmbH. Dabei prüft das Registergericht nicht das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses, da der Widerruf der Bestellung einen solchen nicht voraus setzt. 2. Der Antrag erweist sich weiterhin als widersprüchlich und damit letztlich unbegründet, wenn der Antragsteller gleichzeitig behauptet, seinerseits zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden zu sein.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam vom 3. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 78; GmbHG § 46;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.