FG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2020
6 K 2408/17 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Unberechtigte Berücksichtigung von Einkäufen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 2408/17 K,G

DRsp Nr. 2022/5177

Unberechtigte Berücksichtigung von Einkäufen als verdeckte Gewinnausschüttung

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2017 werden die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010 und Gewerbesteuer-Messbetrag 2010 vom 27.10.2016 und 08.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.10.2018 geändert und die Körperschaftsteuer 2010 sowie der Gewerbesteuermessbetrag 2010 ohne Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttungen nach Tz. 2.3 des BP-Berichts vom 04.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.10.2018 (vGA: 112.074 €) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist A.