Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.07.2019 – 5 K 1077/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force —ISAF—) der Besteuerung unterwerfen durfte.
Die verheirateten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen im Inland. Der Kläger war zunächst Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er u.a. in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO).
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