FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2008
4 K 1296/08
Normen:
AO § 8 ; AO § 9 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1c ; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2 S. 2 ; DBA USA Art. 4 Abs. 1 ; DBA USA Art. 15 Abs. 1 ; DBA USA Art. 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1626

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines auf einem Kreuzfahrtschiff fahrenden Schiffskoch

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 1296/08

DRsp Nr. 2008/16221

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines auf einem Kreuzfahrtschiff fahrenden Schiffskoch

1. Für die Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes ist nicht erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen in der Wohnung tatsächlich aufhält. 2. Rückschlüsse aus der Nutzung einer Wohnung zu Erholungszwecken auf den Wohnsitzcharakter sind nicht möglich, wenn die Wohnung vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig genutzt wird und während des Auslandsaufenthalts in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. 3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf einem unter der Flagge der Bermudas fahrenden Kreuzfahrtschiff sind in Deutschland steuerpflichtig und nicht aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt.

Normenkette:

AO § 8 ; AO § 9 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1c ; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2 S. 2 ; DBA USA Art. 4 Abs. 1 ; DBA USA Art. 15 Abs. 1 ; DBA USA Art. 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der in leitender Stellung als Schiffskoch tätige Kläger (Kl) über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und damit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.