Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehefrau (E) des Klägers im Streitjahr 1994 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist.
Der Kläger war von 1993 bis einschließlich Mai 1995 (FG-Akte Bl. 30) als Geschäftsführer für die Firma "E. S.P.A., Italien" (Arbeitgeber) in O nichtselbständig tätig. Er hatte in dieser Zeit neben seinem Hauptwohnsitz in M (Italien) eine Wohnung in K angemietet (möblierte 2-Zimmerwohnung, 59 qm). Die Wohnungsmiete wurde vom Arbeitgeber des Klägers gezahlt. Der Arbeitgeber des Klägers kündigte die Wohnung auch nach Beendigung der Deutschland-Tätigkeit. Die Wohnung ließ von ihrer Ausstattung her ohne weiteres die Unterbringung einer zweiten Person zu.
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