FG Saarland - Urteil vom 26.05.2004
1 K 323/00
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 26 ; AO § 8 ; NATOTrStat Art. X Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1434

Unbeschränkte Steuerpflicht; NATO-Truppe; Aufenthaltsgrund; Ehegattenveranlagung; Einkommensteuer 1999

FG Saarland, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 323/00

DRsp Nr. 2004/11007

Unbeschränkte Steuerpflicht; NATO-Truppe; Aufenthaltsgrund; Ehegattenveranlagung; Einkommensteuer 1999

1. Ob sich ein Mitglied der NATO-Truppe "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhält, ist nicht nur an Hand der Einschätzung des Truppenmitglieds selbst und der Bescheinigungen seiner Dienstvorgesetzten zu beurteilen, sondern an Hand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls. 2. Wenn sich ein Mitglied der NATO-Truppe seit über 15 Jahren im Inland aufhält, mit einer im Inland berufstätigen Frau verheiratet ist, mit dieser zwei Kinder hat, mit seiner Familie im Einfamilienhaus der Ehefrau wohnt und es eine durch seinen Dienstherrn vorgesehene Versetzung ins Ausland durch Beförderungsverzicht und den Antrag auf Ausscheiden aus der Truppe abwendet, so spricht dies dafür, dass es sich nicht nur wegen seiner Truppenzugehörigkeit im Inland aufhält.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 26 ; AO § 8 ; NATOTrStat Art. X Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielt als Übersetzerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann, der Beigeladene, ist ein in Deutschland stationierter Soldat der USA, dessen Einkünfte derzeit unbekannt sind. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob eine Einzelveranlagung der Klägerin oder eine Ehegattenveranlagung durchzuführen ist.