I.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2002 vom April 2004 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.085,56 EUR und Verpflegungsaufwendungen für das Operationssaalpersonal in Höhe von 111,36 EUR als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend. Auf die detaillierte Aufstellung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wird Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 11. August 2004 erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Verpflegungsmehraufwendungen überhaupt nicht und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 EUR an. Begründet wurde dies in den Erläuterungen zum Bescheid.
Der Einspruch vom 26. August 2004 blieb zunächst ohne Begründung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 führte der Kläger - unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, VI R 4/97, BStBl II 1998, 351) - aus, dass hinsichtlich der Arbeitszimmerausstattung die Höchstbegrenzung von 1.250 EUR nicht gelte. Weiter wurde der Einspruch nicht begründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|