I.
Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 vom Juni 1999 machte der Kläger verschiedene Aufwendungen geltend, die der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 14. Januar 2000 nicht anerkannte. Auf die Erläuterungen in diesem Bescheid wird Bezug genommen. Im Veranlagungsverfahren angeforderte Belege zur Steuererklärung wurden nicht vorgelegt.
Der Einspruch vom 17. Februar 2000 blieb, trotz mehrfacher Erinnerung, unbegründet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen eingereichte Klage vom 1. September 2005 blieb zunächst ebenfalls unbegründet.
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