Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Aufhebung einer Kontopfändung.
Die Klägerin ist geschieden und hat keine unterhaltsbedürftigen Kinder. Sie betreibt selbständig einen Wasch- und Bügelservice.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.12.2015 pfändete der Beklagte wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in Höhe von 23.897,93 € das bei der Bank AG geführte Girokonto der Klägerin. Bereits zuvor mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28.07.2015 hatte der Beklagte bei einer Auftraggeberin, der E. GmbH, gegenwärtige und zukünftige Forderungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, damals in Höhe von 27.651,57 €, gepfändet.
Am 11.12.2015 wandte sich die Klägerin gegen die Kontopfändung. Sie müsse nach Abzug der Nebenkosten mit 1.000 € monatlich auskommen, wovon 400 € an die Behörde gingen.
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