BFH - Urteil vom 25.04.2024
III R 36/23
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1a S. 3; EStG § 62 Abs. 1a S. 4; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; AZRG § 18f;
Fundstellen:
StX 2024, 404
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1527/22

Uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume

BFH, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen III R 36/23

DRsp Nr. 2024/8470

Uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume

1. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers. 2. Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung. 3. Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2023 - 15 K 1527/22 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1a S. 3; EStG § 62 Abs. 1a S. 4; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; AZRG § 18f;

Gründe

I.