Streitig ist, ob dem Kläger eine Eigenheimzulage zusteht.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb der Kläger von seiner Mutter den halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück in A, 4, Grundbuch des Amtsgerichts B für A FINr. 785 zum Preis von 70.000 EUR. Tag der Übergabe war der 19.12.2002. Nach § 4 Absatz 4 der Urkunde sollen hinsichtlich der künftigen Nutzung in dieser Urkunde keine Regelungen oder Verpflichtungen aufgenommen werden.
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