Im Streitfall hatten die Kläger auch das sogenannte Baukindergeld nach § 34 f. EStG beantragt, diesen Antrag im Revisionsverfahren offensichtlich jedoch nicht weiterverfolgt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, daß in derartigen Fällen zwar der erhöhte Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung, nicht jedoch das Baukindergeld zu gewähren ist, ist somit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht überprüft worden (vgl. BdF-Schreiben vom 21.11.1994, Steuer-Telex 47/94, 704).
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