BFH - Urteil vom 21.01.2010
VI R 51/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 16; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 106/2007

Unentgeltliche Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn; Unentgeltliche Verpflegung des Arbeitnehmers als Arbeitslohn bzgl. des Überwiegens des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe gegenüber den Vorteilen der Arbeitnehmer; Anwendung des § 8 Abs. 3 Einkommenssteuergesetzes (EStG) bei Verpflegung der Besatzungsmitlieder neben den Passagieren aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes

BFH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen VI R 51/08

DRsp Nr. 2010/5238

Unentgeltliche Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn; Unentgeltliche Verpflegung des Arbeitnehmers als Arbeitslohn bzgl. des Überwiegens des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe gegenüber den Vorteilen der Arbeitnehmer; Anwendung des § 8 Abs. 3 Einkommenssteuergesetzes (EStG) bei Verpflegung der Besatzungsmitlieder neben den Passagieren aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes

1. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.2. Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen.3. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40;

Gründe

I.