BFH - Beschluss vom 09.01.2006
IX B 165/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 738
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 159/05

Unentgeltliche Wohnungsüberlassung an unterhaltsberechtigtes Kind

BFH, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen IX B 165/05

DRsp Nr. 2006/3082

Unentgeltliche Wohnungsüberlassung an unterhaltsberechtigtes Kind

Überlässt ein Stpfl. dem unterhaltsberechtigten Kind seiner Ehefrau unentgeltlich eine Wohnung, so erzielt er keine Einkünfte aus VuV. Ob er damit zugleich eine Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber dem Kind erfüllt, kann dahinstehen, weil dies als Zuwendung an die Ehefrau allenfalls zu Aufwand des Stpfl. führt, nicht aber zu Einnahmen aus VuV.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist verheiratet. Der im Jahr 1971 geborene Sohn seiner Ehefrau befand sich im Streitjahr (1995) in der Ausbildung und bewohnte mietfrei eine Wohnung des Klägers. Die vom Kläger für diese Wohnung geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, durch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung die Unterhaltspflichten seiner Ehefrau zu erfüllen, blieben erfolglos.