I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist verheiratet. Der im Jahr 1971 geborene Sohn seiner Ehefrau befand sich im Streitjahr (1995) in der Ausbildung und bewohnte mietfrei eine Wohnung des Klägers. Die vom Kläger für diese Wohnung geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, durch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung die Unterhaltspflichten seiner Ehefrau zu erfüllen, blieben erfolglos.
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