Der Vortrag, bei der Abtretung handele es sich um eine "familienbedingte Zuwendung", um einen "familienrechtlichen Vertrag eigener Art", besagt nichts über den Charakter einer Zuwendung und belegt insbesondere nicht deren Entgeltlichkeit. Es ist in der Rspr. des BFH anerkannt, dass der Begriff der unentgeltlichen Zuwendung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die objektive Unentgeltlichkeit einer sog. unbenannten ehebedingten Zuwendung durch die subjektiven, im Eheverhältnis liegenden Motive für die Zuwendung in Frage gestellt werden könnte.