FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2001
6 K 2064/99
Normen:
EigZulG § 4 Satz 1; EigZulG § 4 Satz 2; AO § 15 Abs. 1 Nr. 3 ;

Unentgeltliches Überlassen der Wohnung an Angehörige bei Wohnungstausch

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 2064/99

DRsp Nr. 2001/15661

Unentgeltliches Überlassen der Wohnung an Angehörige bei Wohnungstausch

Ein unentgeltliches Überlassen der Wohnung an Angehörige liegt nicht vor, wenn der Antragsteller die Wohnung mit der des Angehörigen tauscht und die wechselseitige Nutzung Geschäftsgrundlage der jeweiligen Wohnungsüberlassung ist. Die Leistungen stehen in diesem Fall im Gegenseitigkeitsverhältnis und erfolgen nicht unentgeltlich.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 1; EigZulG § 4 Satz 2; AO § 15 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Eigenheim- und Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) haben.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1996 erwarben sie ein bebautes Grundstück in ... 21. Der Besitzübergang erfolgte mit Zahlung des Kaufpreises am 5. März 1997. Seit dem 1. Juli 1997 wird das Wohnhaus von den Eltern der Klägerin, den Eheleuten ... und ... bewohnt. Die Kläger und ihre 1991 geborene Tochter bewohnen seit diesem Zeitpunkt das im Eigentum der Eheleute ... stehende Wohnhaus in ... 14. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschlossen. Die Wohnungen wurden - im Tausch - jeweils ohne Vereinbarung einer Geldleistung überlassen.