Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein erworbenes Einfamilienhaus in der Weise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, dass er es im Sinne des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unentgeltlich seinen Eltern überlässt. Nach Ansicht des Beklagten scheitert die Unentgeltlichkeit an einer zeitgleichen Schenkung der Mutter sowie daran, dass die Eltern des Klägers diesem und seiner Ehefrau die eigene Wohnung zur Verfügung gestellt hätten. Der Beklagte hat die ab 2000 beantragte Eigenheimzulage durch Bescheid vom 27. Februar 2002 abgelehnt und dies durch Einspruchsentscheidung vom 10. März 2003 bestätigt.
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