FG Köln - Urteil vom 14.03.2006
9 K 1794/03
Normen:
EigZulG § 4 S. 2 ;

Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung????

FG Köln, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 9 K 1794/03

DRsp Nr. 2007/8476

Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung????

1) Unentgeltlich im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung nur, wenn für sie überhaupt kein Entgelt gezahlt wird. Eine Gegenleistung gleich welcher Art. ist förderungsschädlich. 2) Zur Frage, wann die Unentgeltlichkeit an einer zeitgleichen Schenkung der Mutter sowie daran scheitert, dass die Eltern des Steuerpflichtigen diesem und seiner Ehefrau die eigene Wohnung zur Verfügung stellen.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein erworbenes Einfamilienhaus in der Weise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, dass er es im Sinne des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unentgeltlich seinen Eltern überlässt. Nach Ansicht des Beklagten scheitert die Unentgeltlichkeit an einer zeitgleichen Schenkung der Mutter sowie daran, dass die Eltern des Klägers diesem und seiner Ehefrau die eigene Wohnung zur Verfügung gestellt hätten. Der Beklagte hat die ab 2000 beantragte Eigenheimzulage durch Bescheid vom 27. Februar 2002 abgelehnt und dies durch Einspruchsentscheidung vom 10. März 2003 bestätigt.