Streitig ist für die Kindergeldfestsetzung, ob eine durch Behinderung verursachte Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Die Klägerin (Klin.) begehrt Kindergeld für ihren am 13.12.1962 geborenen Sohn A. Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 09.04.1985 wurde bei A ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % festgestellt. Als Behinderungsgründe waren aufgeführt: Minderbegabung, Aethylismus (= Alkoholvergiftung) und Sehbehinderung. Sog. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.
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