Im Streitfall hatte sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn der Normalroute ereignet, nachdem die Klägerin den Abbiegevorgang zum Parkplatz des Lebensmittelmarktes, der auf der anderen Straßenseite lag, eingeleitet hatte. Nach Auffassung des BFH entfiel mit der Einleitung des Abbiegevorgangs die berufliche Veranlassung der Rückfahrt.
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