OLG Celle - Beschluss vom 19.09.2023
1 Ws 228/23 (StrVollz)
Normen:
GKG § 1; NJVollzG § 5 S. 1; StVollzG § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
WKRS 2023, 36403
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 162 StVK 10/23

Ungeeignetheit eines mehrstündigen Besuchs in JVA ohne AufsichtMögliche kriminelle Aktivitäten von Gefangenem und Besucher als Ablehnung für mehrstündigen unbeaufsichtigten BesuchBeweislast der JVA für Missbrauch des Besuchsrechts

OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 228/23 (StrVollz)

DRsp Nr. 2023/12946

Ungeeignetheit eines mehrstündigen Besuchs in JVA ohne Aufsicht Mögliche kriminelle Aktivitäten von Gefangenem und Besucher als Ablehnung für mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuch Beweislast der JVA für Missbrauch des Besuchsrechts

1. Der begründete Verdacht, dass der Besucher und der Gefangene in gemeinsame kriminelle Aktivitäten verstrickt sind oder dass sie anlässlich von Langzeitbesuchen Rauschmittel konsumieren bzw. diesen unüberwachten Besuch für das Einbringen von verbotenen Substanzen ausnutzen könnten, vermag grundsätzlich eine fehlende Geeignetheit für einen mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuch (Langzeitbesuch) zu begründen. 2. Die Gefahr des Missbrauchs eines Langzeitbesuchs muss aufgrund konkreter Tatsachen belegt werden.

Das Verfahren ist erledigt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt, § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 500,- festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 1; NJVollzG § 5 S. 1; StVollzG § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.