1. Unter Änderung des Bescheides vom 8. November 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Kinder P. und K. für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 in voller Höhe zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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