LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1768/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 646/15
ArbG Bochum, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 613/15

Ungleichbehandlung des schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen geringerer Abfindung bei EntlassungMittelbare Diskriminierung eines schwerbehinderten ArbeitnehmersUnwirksame Abfindungsregelung wegen Verstoß gegen AGG

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1768/15

DRsp Nr. 2021/7321

Ungleichbehandlung des schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen geringerer Abfindung bei Entlassung Mittelbare Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Unwirksame Abfindungsregelung wegen Verstoß gegen AGG

Der Arbeitnehmer wird diskriminiert, wenn ihm wegen seiner Schwerbehinderung im Falle der Entlassung eine geringere Abfindung nach Sozialplan gezahlt wird. Die Möglichkeit des früheren Renteneintritts rechtfertigt dies nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 20.11.2015 - 4 Ca 613/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.