1. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Absatz 1 Satz 1 GG ausgesetzt.
2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs auf die Vergütung das anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, gegen Art. 3 GG verstößt.
I. Die Parteien streiten, soweit hier von Bedeutung, um Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.
Die Klägerin war seit 01.09.2004 beim Beklagten als Buchhalterin beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand, da der Beklagte einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Absatz 1 KSchG führt, das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
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