BFH - Beschluss vom 29.10.2009
X B 54/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 446
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VI 310/05

Ungleichbehandlung von familienangehörigen Arbeitnehmern i.R.v. Aufwendungen im Gewerbebetrieb; Abweichung von den Grundsätzen der Zivilrechtsprechung

BFH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen X B 54/09

DRsp Nr. 2010/1052

Ungleichbehandlung von familienangehörigen Arbeitnehmern i.R.v. Aufwendungen im Gewerbebetrieb; Abweichung von den Grundsätzen der Zivilrechtsprechung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) --dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) folgend-- die Berücksichtigung von Aufwendungen im Gewerbebetrieb der Klägerin abgelehnt hat. Der Kläger hatte mit einem von einem befreundeten Landwirt geborgten Traktor u.a. für den Gewerbebetrieb der Klägerin Holz transportiert und einen Unfall verursacht, dessen Kosten die Klägerin übernahm und als Betriebsausgaben behandelte. Das FG verneinte die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen mangels Schadenersatzpflicht. Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger alle Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.