FG Hamburg - Urteil vom 24.08.2010
3 K 97/10
Normen:
BewG § 80; BewG § 93; GG Art. 3; GrStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1071

Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 3 K 97/10

DRsp Nr. 2010/23035

Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, dass die Steuermesszahl nach § 15 GrStG für Eigentumswohnungen, die als Einfamilienhaus bewertet sind, 3,5 v. T. beträgt und nicht 2,6 v. T. wie für Einfamilienhäuser; erstens handelt es sich schon nach der rechtlichen sowie wirtschaftlichen Gestaltung um unterschiedliche Steuerobjekte und zweitens ist auf die Gesamtbelastung durch das Zusammenwirken mit den bewertungsrechtlichen Vervielfältigern abzustellen.

Normenkette:

BewG § 80; BewG § 93; GG Art. 3; GrStG § 15;

Tatbestand:

A.

Streitig ist im Rahmen der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags für eine Eigentumswohnung die Steuermesszahl; nämlich ob auf den Einheitswert die Messzahl von 3,5 von Tausend (--v. T.--) zugrunde zu legen ist oder 2,6 v. T.

I.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2009 für 174.500,00 Euro eine Eigentumswohnung, das heißt den im Grundbuch von A eingetragenen Miteigentumsanteil von 1.54/100.000 an einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück in Hamburg-A, verbunden mit einem Sondereigentum an einer Wohnung im EG (Einheitswert- und Grundsteuerakte --EW-A-- Bl. 106).

II.