AMG § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AMG § 73 Abs. 2 Nr. 6a; AMG § 73 Abs. 3 S. 1, 2; AMG § 74; ZK Art. 4 Nr. 5; ZK Art. 50; ZK Art. 58 Abs. 1; ZK Art. 75 Buchst. a Anstrich 4 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3132/05
Ungültigerklärung einer Zollanmeldung von Amts wegen i.F.e. Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) für eingeführte Arzneimittel; Zuständigkeit einer Arzneimittelüberwachungsbehörde für die Beurteilung einer Bezugsberechtigung eines Apothekers gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 AMG
BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen VII R 2/08
DRsp Nr. 2009/22427
Ungültigerklärung einer Zollanmeldung von Amts wegen i.F.e. Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) für eingeführte Arzneimittel; Zuständigkeit einer Arzneimittelüberwachungsbehörde für die Beurteilung einer Bezugsberechtigung eines Apothekers gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 AMG
1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung zurückgenommen werden.2. Ob ein Apotheker gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist zu entscheiden.
Normenkette:
AMG § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AMG § 73 Abs. 2 Nr. 6a; AMG § 73 Abs. 3 S. 1, 2; AMG § 74; ZK Art. 4 Nr. 5; ZK Art. 50; ZK Art. 58 Abs. 1;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.