LSG Hessen - Urteil vom 28.01.2022
L 9 U 175/18
Normen:
SGB IV § 31 Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 32; SGB IV § 44 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 44 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 46 Abs. 1; SGB IV § 47 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 47 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 47 Abs. 3 Nr. 2; SGB IV § 47 Abs. 4; SGB IV § 47 Abs. 5; SGB IV § 48 Abs. 1 Nr. 4; SGB IV § 50 Abs. 1; SGB IV § 51 Abs. 1; SGB IV § 57 Abs. 2; SGB IV § 57 Abs. 4; SGB XI § 46 Abs. 1; SGB XI § 46 Abs. 2 S. 2; ALG § 11; ALG § 12; ALG § 13; ALG a.F. § 49; SVWO § 34 Abs. 2 S. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 250/17

Ungültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte im Jahre 2017Ausschluss der nicht dort unfallversicherten Bezieher einer Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte

LSG Hessen, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen L 9 U 175/18

DRsp Nr. 2022/6171

Ungültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte im Jahre 2017 Ausschluss der nicht dort unfallversicherten Bezieher einer Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte

Die im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau war fehlerhaft, weil sie lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt wurde und daher insbesondere Personen, die eine Altersrente der Alterssicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der Beklagten unfallversichert sind, von der Wahl ausgeschlossen wurden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 aufgehoben. Die im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ist ungültig. Die Wahl muss wiederholt werden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 31 Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 32; SGB IV § 44 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 44 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 46 Abs. 1; SGB IV § 47 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 47 Abs. 2 Nr. 2;