BFH - Beschluss vom 06.07.2018
VII B 126/17
Normen:
VO Nr. 1234/2007 Art. 66;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1290
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 150/16

Unionsrechtskonformität der Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe

BFH, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen VII B 126/17

DRsp Nr. 2018/14508

Unionsrechtskonformität der Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe

1. NV: Die VO Nr. 1234/2007 einschließlich der Festsetzung der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 ist zur Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet. 2. NV: An der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Juni 2017 4 K 150/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VO Nr. 1234/2007 Art. 66;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin des Herrn X, der im Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 über eine Milchquote von ... kg verfügte. Tatsächlich lieferte er in diesem Zeitraum der Molkerei ... kg. Nach Fettgehaltskorrektur sowie Molkerei– und Bundessaldierung ergab sich eine Überlieferung von ... kg und eine Abgabenforderung in Höhe von ... €, die die Molkerei beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) anmeldete.