BFH - Urteil vom 14.05.2019
VIII R 31/16
Normen:
InvStG §§ 5 Abs. 1, 6, 22a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2069
BFH/NV 2019, 1200
BFHE 264, 496
DB 2019, 1935
DStRE 2019, 1203
DStZ 2019, 780
FR 2021, 181
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3383/10

Unionsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Ermittlung von Investmentfondserträgen gem. § 6 Abs. 1 InvStG

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 31/16

DRsp Nr. 2019/12727

Unionsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Ermittlung von Investmentfondserträgen gem. § 6 Abs. 1 InvStG

Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016 - 16 K 3383/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

InvStG §§ 5 Abs. 1, 6, 22a Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung von Einkünften der Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus sog. "intransparenten" ausländischen Investmentfonds nach § 6 des Investmentsteuergesetzes in der zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG) in den Streitjahren (2004 bis 2008).