BFH - Beschluss vom 26.07.2010
VIII B 198/09
Normen:
§ 81 Abs 1 S 1 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2096
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 22681/04
FG Niedersachsen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 22682/04

Unmittelbare Beweisaufnahme im Finanzgerichtsprozess

BFH, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 198/09

DRsp Nr. 2010/16583

Unmittelbare Beweisaufnahme im Finanzgerichtsprozess

NV: Die Tatsacheninstanz darf grundsätzlich keine Zeugenaussage würdigen, ohne die Zeugen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zu vernehmen.

Normenkette:

§ 81 Abs 1 S 1 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Garten- und Landschaftsbauarchitekt. In den Streitjahren betrieb er als Einzelunternehmer einen Gartenbaubetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Kläger sowie seine 2005 verstorbene Ehefrau waren an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2001 führte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen bei dem Kläger sowie der K GmbH und der G GmbH ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch. In der Folgezeit änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1997 in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie in Bezug auf die Kapitaleinkünfte, wobei das FA für das Jahr 1996 die Eheleute antragsgemäß getrennt veranlagte.

Die gegen die Einspruchsbescheide gerichteten Klagen hatten teilweise Erfolg. Der Kläger unterlag vor dem Finanzgericht (FG) nur noch hinsichtlich folgender Streitpunkte:

1.