Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Windkraftanlagetechnologie T GmbH, die ihrerseits Komplementärin der Windpark H GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) ist. Der Kläger war alleiniger Kommanditist dieser KG.
Am 13. Oktober 2003 schloss der Kläger mit der A Lebensversicherungs-AG unter der Versicherungs-Nr. 31 744 297 9 einen Rentenversicherungsvertrag, der für den Kläger eine Zukunftsrente oder anstelle derselben ein einmaliges Garantiekapital von 122.034 EUR vorsah (Bl. 8 Vertragsakten).
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