BFH - Beschluss vom 25.02.2010
IX B 149/09
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1115
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 269/08

Unmittelbare Durchsetzung des im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren gestellten Sachantrags mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen IX B 149/09

DRsp Nr. 2010/7963

Unmittelbare Durchsetzung des im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren gestellten Sachantrags mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinausgestellte Änderungs-Antrag zur Sache ist bereits deshalb unzulässig, weil mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache gem. § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren gestellten Sachantrags. 2. NV: Zur Begründung von Zweifeln am Zugang eines VA innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht ein abweichender Eingangsvermerk allein nicht aus. Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines VA nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der gerügte Mangel auch nicht vor.