BGH - Urteil vom 15.05.2018
II ZR 92/16
Normen:
KWG § 38 Abs. 1 S. 2; KWG § 38 Abs. 2; HGB § 149;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2451/13
OLG Nürnberg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 630/15

Unmittelbarer Anspruch der Gesellschaft gegen den Treugeber auf Leistung der Einlage; Treugeber als unmittelbarer Gesellschafter (Quasi-Gesellschafter) im Innenverhältnis; Gestaltung des gesellschafterlichen Innenverhältnisses im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen II ZR 92/16

DRsp Nr. 2018/8586

Unmittelbarer Anspruch der Gesellschaft gegen den Treugeber auf Leistung der Einlage; Treugeber als unmittelbarer Gesellschafter (Quasi-Gesellschafter) im Innenverhältnis; Gestaltung des gesellschafterlichen Innenverhältnisses im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber

Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Tenor