FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.11.2003
2 V 1564/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 278

Unmittelbares Drohen der Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO; Grunderwerbsteuer; Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 V 1564/03

DRsp Nr. 2004/573

Unmittelbares Drohen der Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO; Grunderwerbsteuer; Aussetzung der Vollziehung

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht ohne vorherige Antragstellung beim FA ist u.a. nur dann zulässig, wenn die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass dem Steuerpflichtigen eine vorherige Antragstellung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine routinemäßige Mahnung mit Ankündigung der Vollstreckung bedeutet noch kein Drohen der Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.