I.
Streitig ist, ob die mit Datum vom 9. November 2005 verfügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der der Antragsgegner die Forderungen des Antragstellers (ASt) aus dem laufenden Beratervertrag mit der Firma S gepfändet und deren Einziehung angeordnet hat, deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner die Pfändungsschutzvorschriften gemäß § 319 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beachtet hat.
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