FG Köln - Urteil vom 15.09.2022
10 K 1809/18
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Unrechtmäßige Berücksichtigung einer Rückbauverpflichtung als Vermögenswert in Körperschaftssteuerfestsetzung bei fehlender Aktivierungspflicht

FG Köln, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 10 K 1809/18

DRsp Nr. 2023/2366

Unrechtmäßige Berücksichtigung einer Rückbauverpflichtung als Vermögenswert in Körperschaftssteuerfestsetzung bei fehlender Aktivierungspflicht

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 26.5.2015 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2.7.2018 werden die steuerlichen Einlagekonten wie folgt festgestellt:

31.12.2009: ... €

31.12.2010: ... €

31.12.2011: ... €

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob anlässlich der im Jahr ... erfolgten unentgeltlichen Übertragung von Infrastrukturassets von der Beigeladenen - die Z AG (ZAG) - auf die Y-GmbH (vormals: Y-GmbH & Co. KG, folgend nur: Y-GmbH) bei der Klägerin in den Streitjahren - 2009 - 2011 - Forderungen gegen die Y-GmbH in Höhe der bei der Y-GmbH gebildeten Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen in Bezug auf die Infrastrukturassets zu bilanzieren sind.