Ergibt sich aus der Angabe des Ausschüttungsbetrages in der Körperschaftsteuererklärung 1993 i.V.m. der Angabe des Steuerminderungsbetrages in der Anlage KSt 1G/A zur Erklärung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47KStG, dass die Steuerfestsetzung gemäß § 54 Abs. 10aKStG nach altem Recht vorgenommen werden soll und bescheinigt die Körperschaft die anrechenbare Körperschaftsteuer dem entsprechend mit 9/16, haftet die Körperschaft nicht wegen Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung über die anrechenbare Körperschaftsteuer nach § 44 Abs. 5KStG, weil das FA der Erklärung nicht gefolgt ist und die Ausschüttungsbelastung lediglich mit 30 v.H. hergestellt hat.
Normenkette:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 ; KStG (1991) § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; KStG (1991) § 44 Abs. 5 ; KStG (1991) § 54 Abs. 10a ;
Tatbestand:
I.
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