BFH - Urteil vom 17.05.2000
I R 4/00
Normen:
FGO § 55 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1826
BFH/NV 2000, 1302
BFHE 192, 15
BStBl II 2000, 539
DStR 2000, 1473
DStZ 2001, 53
Vorinstanzen:
FG Köln,

Unrichtige Bezeichnung des FG in Rechtsbehelfsbelehrung

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen I R 4/00

DRsp Nr. 2000/6480

Unrichtige Bezeichnung des FG in Rechtsbehelfsbelehrung

»Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist.«

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erlassene Einspruchsentscheidung eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält.

Das FA erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Anschluss an eine Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide, die die Klägerin mit Einsprüchen anfocht. Diese Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 1997 zurück. Die Einspruchsentscheidung enthält u.a. die Adresse des FA sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung, die --auszugsweise-- wie folgt lautet:

"Gegen diese Entscheidung kann beim Finanzgericht [fgort] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Anschrift des Finanzgerichts lautet: Postfach [fgpostfach]

...

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem oben bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird."