Streitig ist, ob die Einspruchsfrist versäumt ist und wenn nein, ob die Beklagte zu Recht die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum November 2008 bis Dezember 2010 aufgehoben hat und die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 5.484 Euro rechtmäßig ist.
Der Kläger erhielt für seinen Sohn E, geboren am 00.00.0000, Kindergeld auch für den Zeitraum November 2008 bis Dezember 2010.
E hatte am 01.08.2007 eine Ausbildung als Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechniker bei der Firma N in V begonnen. Auf die Ausbildungsbescheinigung vom 29.08.2008 wird Bezug genommen (in der Kindergeldakte abgeheftet zwischen Blatt 151 und Blatt 166, zwischen den Seiten befinden sich insgesamt 11 unpaginierte Seiten und sodann wiederum Blatt 143 und 144 und sodann eine unpaginierte Seite).
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