BFH - Beschluss vom 08.11.2005
VII B 157/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 114 Abs. 1, 3 ; ZPO § 926 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 569
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 65/05

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen

BFH, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VII B 157/05

DRsp Nr. 2006/146

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen

1. Ein Antrag nach § 926 ZPO kann bereits vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.2. Ein Beschluss des FG, mit dem ein auf § 926 Abs. 1 ZPO gestützter Antrag des FA auf Verpflichtung des Ast. zur Klageerhebung zurückgewiesen wird, beinhaltet eine Entscheidung nach § 114 Abs. 1 FGO.3. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Zulässigkeit eines nicht gegebenen Rechtsmittels führen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 114 Abs. 1, 3 ; ZPO § 926 Abs. 1 ;

Gründe: