BFH - Beschluss vom 03.05.2002
I E 1/01
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 3 ;

Unrichtige Sachbehandlung; Absehen von Kosten

BFH, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen I E 1/01

DRsp Nr. 2002/12666

Unrichtige Sachbehandlung; Absehen von Kosten

1. Ein Absehen von der Kostenfestsetzung rechtfertigt nicht jeder im Verfahren unterlaufene Rechtsfehler; vielmehr ist das Vorliegen eines schweren und offensichtlichen Fehlers erforderlich.2. Die inhaltliche Richtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden.3. Legt ein Rechtsanwalt und Steuerberater Revision ein im Namen einer ausländischen Gesellschaft, ohne sich zuvor einer ausreichenden Prozessvollmacht zu versichern, handelt er auf eigenes Risiko und zwar auch in Bezug auf Kosten des Revisionsverfahrens. Von der Erhebung der Kosten kann in derartigen Fällen nicht abgesehen werden.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung, mit der der Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter eines unterlegenen Beteiligten in Anspruch genommen worden ist.